zurückDas neue Medien-Gesetz und die Konsequenzen für E-Mail

05.04.2006: Am 1.7.2005 ist in Österreich das neue Medien-Gesetz in Kraft getreten, das einige wichtige Neuerungen für Websites - und auch für Newsletter - gebracht hat. Dazu gehört, dass Websites und auch Newsletter - wenn Sie mindestens vier Mal im Jahr in gleicher Aufmachung erscheinen - zu den periodischen Medien gehören und damit dem MedG unterliegen.

Damit ist ein Impressum für alle kommerziellen Websites, aber auch für Newsletter, zwingend vorgeschrieben - und darüber hinaus gelten beispielsweise Offenlegungs- oder Kennzeichnungs-Pflichten!

Die wichtigsten Themen haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Impressum - auch für Newsletter

Das Impressum muss alle wichtigen Daten zu einem Unternehmen enthalten und leicht auffindbar sowie ständig verfügbar sein (idealerweise durch einen Link "Impressum" auf der Homepage).

Tipp: Bei Newslettern reicht auch ein Link auf die Website, es ist also nicht erforderlich, sämtliche Impressums-Angaben direkt im Newsletter aufzulisten!

Folgende Angaben sind als Impressum vorgeschrieben, wobei sie für Medieninhaber und Herausgeber gelten:

  • Name bzw. Firma ("Medieninhaber und Herausgeber")
  • Firmenbuchnummer und -gericht (wenn vorhanden)
  • Kontaktmöglichkeit, insb. E-Mail-Adresse
  • Geographische Post-Anschrift
  • Aufsichtsbehörde (sofern relevant, z.B. Bank, Telekom)
  • bei gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften:
    • Kammer und Berufsverband
    • Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung
    • Hinweis auf einschlägige gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften
  • UID (europaweite Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  • AGBs (wenn vorhanden) - druck- und speicherbar

Hinweis: Darüber hinaus können noch weitere Angaben erforderlich sein, wenn sich das beispielsweise nach den Vorschriften aus dem ECG (e-Commerce Gesetz) ergibt - wenn Sie z.B. online Waren verkaufen. 

Offenlegungs-Pflicht

Das Erfordernis der Offenlegung gilt für "große" Websites (die "geeignet sind, die öffentliche Meinung zu beeinflussen" - Achtung, das kann sehr weit ausgelegt werden) und für Newsletter (!). Dabei müssen folgende Daten - ähnlich wie das Impressum (also z.B. leicht auffindbar) angegeben werden:

  • Name/Firma
  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums (nicht jährlich, wie bei Print-Publikationen, sondern ständig verfügbar)
  • Unternehmensgegenstand
  • Art und Höhe von Beteiligungen (alle über 25%)
  • bei Kapitalgesellschaften: Namen/Wohnort von Vorstand und Aufsichtsrat

Kennzeichnungs-Pflicht

Diese Pflicht betrifft, genau wie die Offenlegungs-Pflicht, nur große Websites und auch Newsletter. Die Regelung bezweckt, eine Vermischung von werblichen und redaktionellen Inhalten - so wie bei den "klassischen" Medien - möglichst hintan zu halten. Daher müssen entgeltliche Einschaltungen (auch im redaktionellen Umfeld!) als solche gekennzeichnet werden und der Auftraggeber muss erkennbar sein. Die Kennzeichnung kann nur unterbleiben, wenn ein Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen ist. 

Unsere Empfehlungen

Auch wenn die Novelle des MedG einige komplizierte Neuerungen für die elektronischen Medien gebracht hat, braucht man sich unserer Meinung nach darüber keine grauen Haare wachsen lassen. Wir empfehlen, einfach eine eigene Impressum-Seite auf der Website zu entwickeln (und im Newsletter darauf zu verlinken), in der Sie alle nur erdenklichen Angaben machen - auch wenn Sie laut MedG eventuell gar nicht zwingend vorgeschrieben sind.

Denn Ihre Website macht so einen professionellen Eindruck und Sie schaffen eine wichtige Vertrauensbasis, da Sie dem Besucher gleich das Gefühl geben, dass Sie mit "offenen Karten" spielen.

Dazu gehört übrigens auch eine Datenschutz-Erklärung, die dem Besucher (und dem Newsletter-Empfänger) informiert, welche Daten Sie verarbeiten und wofür die Daten verwendet werden.

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